Allgemeine Geschäftsbedingungen der Edubook AG
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind branchenüblich und gelten für
alle Verträge zwischen der Edubook AG (nachfolgend «Hersteller» oder «Auftragnehmer»)
und Dritten (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») über die Erbringung von (materiellen
und immateriellen) Leistungen des Herstellers, soweit der Hersteller nicht einer abweichenden
Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB
als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung
durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende
Vereinbarung ersetzen. Allfällige dem Hersteller zugestellte AGB des Auftraggebers
sind in jedem Falle unwirksam.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform.
a) Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen,
zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich
bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben
stets unverbindlichen Richtpreis- Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung
nach 90 Tagen.
b) Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise
ab Herstellerfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten.
Skizzen, Entwürfe, Originale und fotografische Arbeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die
Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des
Kunden.
Ändert sich die Preisbildung zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung durch Umstände,
die nicht vorhersehbar waren (insbesondere Währungsschwankungen und Lieferantenpreise),
so ist der Hersteller berechtigt, die Preise einseitig entsprechend anzupassen
c) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kunde
schuldet dem Hersteller dies falls einen Verzugszins von 12% p.a. Bei grossen Aufträgen,
deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt,
Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.
Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines
Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust
des Herstellers zu vermeiden.
Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des
Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie
auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.
d) Lieferfristen
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die
vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (bspw. Bild- und Textvorlagen,
Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) eingehalten werden.
Die physische und/oder elektronische Anlieferung der Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr
des Auftraggebers. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck
durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten
Liefertermin gebunden.
Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche,
Maschinenbruch, Streik usw.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung /
Haftungsbeschränkungen»).
e) Übergang von Nutzen und Gefahr, Zeitpunkt der Leistungserfüllung
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Bereitstellung der Waren zum physischen
und/oder elektronischen Versand auf den Kunden über, selbst wenn der Versand ausnahmsweise
auf Kosten des Herstellers erfolgt. Die Erfüllung der Pflichten des Herstellers ist
abgeschlossen mit Abgang bzw. Übergabe der Waren an den Frachtführer, Transporteur
usw. Die Versicherung gegen Verlust oder Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
f) Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener
Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten
Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
sicherzustellen.
g) Urheberrechte / Nutzungsrechte
Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes
erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur
Verfügung gestellten Bild- und Text-Daten erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen
darf.
Bei Forderungen von Dritten gegen den Hersteller aus angeblichen Urheberrechts- und
Nutzungsrechtsverletzungen ist der Kunde verpflichtet, den Hersteller vollumfänglich schadlos
zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).
Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und
gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand)
handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur
zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen.
Die vom Hersteller erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträ-
ger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.)
bleiben Eigentum des Herstellers.
h) Mehraufwand
Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundeliegenden
Offerte verursachte Mehraufwand insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden
oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder wegen Autorenkorrekturen,
nachträglichen Änderungen usw. wird dem Kunden ohne Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen
Ansätzen in Rechnung gestellt.
i) Kontroll- und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten
Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler
zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen
versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben.
Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet,
oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt Filme, Dateien oder Druckplatten ab, so
trägt der Auftraggeber alleine das volle Risiko.
Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Hersteller nicht haftbar
gemacht werden.
j) Branchenübliche Toleranzen / Mehr- oder Minderlieferungen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich
Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger
(Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Hersteller durch Zulieferer Toleranzen
auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung der
Materialen bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden.
Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge.
k) Mängelrüge
Der Auftraggeber prüft nach Erhalt die gelieferte Ware sorgfältig. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein „Gut zum Druck“ oder „Gut zur Ausführung“ erteilt worden ist.
Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang schriftlich zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen und genehmigt gilt. Für später gemeldete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht mehr. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einer angemessenen Frist.
Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer dieses Recht bereits mit Auftragserteilung. Weitere Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Rücksendungen von beanstandeten Lieferungen dürfen nur in schriftlicher Absprache mit dem Auftragnehmer erfolgen. Für eine vereinbarte Rücksendung ersetzen wir nur den jeweils günstigsten Versandweg.
l) Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen
Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder
vorausgesetzte Qualität haben.
Die Haftung des Herstellers beschränkt sich auf Fehler, die auf Vorsatz zurückzuführen sind.
Jede weitergehende Haftung für direkte und indirekte, unmittelbare und mittelbare Schäden
sowie Mangelfolgeschäden wird wegbedungen. In jedem Falle beschränkt sich die Haftung
des Herstellers auf den Auftragswert. Zwingende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (PrHG) bleiben vorbehalten.
Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller
keinerlei Haftung.
Die Haftung für fehlerhafte und unvollständig angelieferte Unterlagen sowie für Datenverluste
von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Hersteller nicht übernommen.
Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten (bspw.
wegen des Inhalts der angelieferten Daten) und verpflichtet sich, den Hersteller gegebenenfalls
vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).
m) Vom Kunden geliefertes Material
Vom Kunden beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung
aufzuweisen hat, ist dem Hersteller frei Haus zu liefern. Der Kunde haftet gegenüber dem
Hersteller für alle direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden sowie
Mangelfolgeschäden, die aus einer Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität,
Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des
Kunden.
n) Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und -dateien
Vorbehältlich einer separaten schriftlichen Abrede ist der Hersteller nicht zur Aufbewahrung
von Arbeitsunterlagen (bspw. Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz
sowie Werkzeuge) verpflichtet.
Wird die Aufbewahrung schriftlich vereinbart, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des
Kunden. Das Risiko einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder
Bearbeitungstechniken bleibt vorbehalten.
Bezüglich der zur Fertigung des Endproduktes erforderlichen Daten bietet der Hersteller dem
Kunden vor einer beabsichtigten Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den
Kunden oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller an.
o) Nutzungsbestimmungen für die Datenbank des Herstellers
Diese Bestimmung regelt den elektronischen Bezug von Informationen durch den Kunden
aus der vom Hersteller dafür bezeichneten Datenbank. Der Hersteller bezweckt damit, seine
Leistungen dem Kunden einfacher und weltweit zugänglich zu machen.
Voraussetzung für den Zugang zum Datenbestand ist, dass sich der Kunde registrieren lässt.
Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Verwendung der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten ist verboten, wenn sie
der oben genannten Zweckbestimmung der Datenabgabe widerspricht. Der Kunde muss
Dritte, denen er den gesamten Datenbestand oder Teile daraus zugänglich macht, verpflichten,
diese Nutzungsbestimmungen ebenfalls einzuhalten.
Der Hersteller behält sich das Recht vor, den Zugang zum Datenbestand oder zu einzelnen
Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern, zu beschränken oder zu sperren.
Er kann ferner diese Nutzungsbestimmungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen
ändern. Der Hersteller informiert vorgängig über grundlegende Änderungen.
Bei einem Verstoss gegen diese Nutzungsbedingungen kann der Hersteller den Zugang auf
die Datenbank sofort und auf unbestimmte Zeit sperren. Der Hersteller behält sich diesfalls
weitere rechtliche Schritte vor.
Die Datenbestände oder einzelnen Daten werden so wie sie beim Hersteller gespeichert
sind zur Verfügung gestellt.
Der Hersteller haftet in jedem Fall nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Er übernimmt
insbesondere für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und den Umfang der abgerufenen
Datenbestände oder einzelner Daten bzw. die durch sie verursachten Schäden (z.B. durch
Computerviren) keine Gewähr.
p) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen dem
schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Herstellers.
Edubook AG, Industrie Nord 9, 5634 Merenschwand,
19. Juni 2017